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Vorfällig­keits­entschädigung oder -zins zurückholen oder vermeiden: Sparen Sie Zigtausende Euro.


Holen auch Sie sich Ihre geleistete Entschädigungszahlung von Ihrer Bank/Sparkasse zurück oder vermeiden Sie eine Zahlung bei vorzeitiger Beendigung Ihres Immobilienkredits. Jetzt völlig ohne Kostenrisiko prüfen lassen. Möglich für Darlehensverträge die nach dem 21.03.2016 geschlossen wurden.

Urteilsanalyse zum BGH-Urteil vom 3. Dezember 2024 – XI ZR 75/23

Unwirksame Vorfälligkeitsentschädigung – Rückzahlung möglich – Verjährung beachten!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024 entschieden, dass Kreditinstitute in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen klar und verständlich über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren müssen. Wird diese Anforderung – wie im entschiedenen Fall – nicht erfüllt, ist der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.

Das bedeutet: Zahlungen von Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückverlangt werden, wenn die verwendete Vertragsklausel unzureichend oder irreführend formuliert ist – etwa bei der Bezeichnung der „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“, ohne Klarstellung, dass lediglich die geschützte Zinserwartung (max. 10 Jahre und 6 Monate) gemeint ist.

Verjährung: 10 Jahre oder nur 3 Jahre ab Zahlung?

Diese Frage stellt sich für viele Betroffene, die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben und nun eine Rückforderung prüfen lassen möchten:

  • Grundsatz:
    Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, also drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

  • Wichtig:
    Die Kenntnis setzt regelmäßig voraus, dass der Verbraucher weiß (oder wissen müsste), dass die Klausel im Lichte der BGH-Rechtsprechung unzureichend ist. Diese Kenntnis entsteht nach unserer Auffassung arber frühestens mit der Veröffentlichung des Urteils.

  • Folge:
    Die Verjährung beginnt nicht automatisch mit der Zahlung, sondern frühestens mit der zumutbaren Kenntnis der Unwirksamkeit – also ab 2025, wenn die Entscheidung allgemein bekannt wird. Verjährungsfrist: bis 31. Dezember 2028.

  • Besonderheit:
    Die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB) bleibt unberührt. Sie wirkt unabhängig von der Kenntnis als Höchstgrenze. Wer also z. B. im Jahr 2015 gezahlt hat, kann sich nicht mehr auf das Urteil berufen, da die absolute Frist verstrichen ist.

 

Empfehlung: Jetzt Verträge und Zahlungen prüfen lassen

Verbraucher, die nach dem Jahr 2016 eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollten jetzt handeln. Denn die Entscheidung des BGH betrifft viele standardisierte Vertragsmuster, die bis heute Verwendung finden. Eine rechtliche Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt kann Klarheit schaffen – und im Erfolgsfall zur vollständigen Rückzahlung der geleisteten Entschädigung führen.

Kostenloser Erstkontakt – lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen. Ich berate Sie bundesweit, kompetent und mit über 21 Jahren Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht.

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